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Unwirksame Klausel zur Abtretung an den Kfz-Sachverständigen

Für Sie engagiert

Der BGH hat erneut über die Formulierung von Regeln in den Abtretungsverträgen von Sachverständigen geurteilt und in dem nachfolgenden Fall Unwirksamkeit der gesamten Abtretung angenommen.

Jedenfalls dann, wenn in einem Abtretungsvertrag des Sachverständigen die Regelung enthalten ist, dass der Kunde „die Forderung zurückerhält“, wenn und soweit der Versicherer nur eine Teilzahlung leistet, ist die Klausel in der Regel intransparent und führt zur Unwirksamkeit der Abtretung insgesamt, da die Einzelheiten für den durchschnittlichen Kunden, auf den beim Verständnis abzustellen ist, nicht hinreichend deutlich werde

BGH 18.02.2020, Az: VI ZR 135/19

„Die in einem Vertrag über die Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens enthaltene formularmäßige Klausel, nach der der geschädigte Auftraggeber dem Sachverständigen in Bezug auf dessen Honoraranspruch „erfüllungshalber“ seinen auf Ersatz der Sachverständigenkosten gerichteten Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger abtritt, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, wenn die Klausel zugleich die Regelung enthält

„Das Sachverständigenbüro kann die Ansprüche gegen mich [geschädigter Auftraggeber] geltend machen, wenn und soweit der regulierungspflichtige Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet. In diesem Fall erhalte ich die Forderung zurück, um sie selbst gegen die Anspruchsgegner durchzusetzen.“