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Der KFZ Schaden

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Basics des Schadenersatzrechts 

Der Schädiger hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand, also der Unfall, nicht eingetreten wäre. Juristen nennen das die Differenzhypothese.

Dem zu ersetzenden Schaden  ist auch schon ein gewisses Wirtschaftlichkeitsgebot eingeprägt.

Konkreter Ausgestaltung findet dieses im Bereicherungsverbot. Danach darf der Geschädigte nicht am Schaden verdienen. Hierfür gibt es gleich mehrere sehr praxisrelevante Beispiele. Zum einen darf der zum Vorsteuerabzug berechtigte Geschädigte nur Nettoschadenersatz verlangen, denn dadurch, dass er die Umsatz- und Mehrwersteuer im Wege des Vorsteuerabzugs beim Finanzamt geltend macht, bestünde die Gefahr, dass er am Schaden verdient, wenn er einerseits den Vorsteuerabzug geltend macht, andererseits die Mehrwertsteuer vom Schädiger erhält. Ein anderes Beispiel ist die Reparatur von Vorschäden oder der Austausch von Verschleißteilen gegen Neuteile. Der Sachverständige berücksichtigt das unter dem Stichwort „Abzug neu für Alt“ und dieser Abzug ist vom Geschädigten selber zu tragen. 

Zum anderen braucht der Schädiger bei mehreren gleichwertigen Möglichkeiten der Schadenbehebung dem Geschädigten auch nur diejenige zu ersetzen, die diesen geringer belastet. Das ist die Schadenminderungspflicht. Ein praxisrelevantes Beispiel ist der Restwertverkauf des verunfallten Fahrzeuges. Der Geschädigte darf nämlich nur so lange nach dem Höchstgebot laut Gutachten verkaufen, wie er noch kein höheres Restwertangebot der Versicherung erhalten hat. Hat er noch nicht verkauft und ein höheres Restwertangebot von der Versicherung erhalten, wäre es ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht, wenn er teurer verkaufen würde. 

Zuletzt ist im konkreten Fall immer der konkret Geschädigte zu betrachten mit seinen Erkenntnismöglichkeiten. Das ist die subjektbezogene Schadenbetrachtung. Der Geschädigte hat im Rahmen dieser Grundsätze die Wahl, ob er den Schaden wiederherstellt oder sich in Geld auszahlen lässt.  In der Praxis wird dies vor allem relevant, wenn der Geschädigte mit seinem Mietwagen weniger als 30km im Durchschnitt am Tag gefahren ist. Dann wäre ihm nach den Rechtssprechungsgrundsätzen nur Nutzungsausfall zu erstatten, weil er günstiger aber gleichwertiger mit dem Taxi hätte fahren können. Das gilt aber dann nicht, wenn in seiner konkreten Person Umstände vorliegen, die trotz des geringen Fahrbedarfs die dauerhafte Anmietung eines Mietwagens notwendig gemacht haben, wie beispielsweise pflegebedürftige Angehörige. Ein anderes Beispiel für die subjektbezogene Schadenbetrachtung ist, dass der Geschädigte, der berufsmäßig mit dem An- und Verkauf von Fahrzeugen befasst ist (wie Autohäuser oder Leasinggesellschaften) nicht auf die ortsüblichen Restwerte im Gutachten vertrauen dürfen, sondern den Restwert in der Restwertbörse überregional einholen lassen müssen. 

Mehrwertsteuer erhält der Geschädigte seit 2002 allerdings nur noch erstattet, sofern und soweit sie bei der Behebung des Unfalls konkret angefallen ist (etwa durch tatsächliche Reparatur oder Ersatzanschaffung). 

Übrigens: Auch die Ersatzanschaffung eines neuen Fahrzeugs ist eine konkrete Form der Schadenbehebung und keine fiktive Abrechnung. Die Versicherer versuchen gerne, diese Abrechnungsform als fiktive Abrechnung darzustellen, weil vordergründig ja nicht repariert wird und „nur Geld fließt laut Gutachten“, denn die fiktive Abrechnung gibt ihnen weitreichende zusätzliche Kürzungsmöglichkeiten. Deswegen ist es so wichtig immer wieder darauf hinzuweisen, dass auch derjenige, der ein neues Fahrzeug anschafft, nicht fiktiv abrechnet, sondern konkret eben in Form der Ersatzanschafung. 

Wichtige Begriffe rund um Ihren KFZ-Schaden

Um zu wissen, wie Sie den Schaden nach der Rechtssprechung abrechnen können, müssen Sie verschiedene Werte aus Ihrem Sachvertändigengutachten prüfen. Diese Werte wollen wir Ihnen hier kurz vorstellen. 

Reparaturkostenaufwand und Wiederbeschaffungsaufwand 

Die nachfolgenden Begriffe aus dem Gutachten beziehe sich einerseits auf den Schaden, der bei Reparatur anfällt (Reparaturkosten und Wertminderung), andererseits auf die Kosten, die bei Ersatzanschaffung anfallen würden (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert). Experten reden daher vom Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungsaufwand. 

Reparaturkosten

Gemeint sind die Reparaturkosten laut Gutachten abhängig davon, in welcher Werkstatt Sie sich befinden. 

merkantile Wertminderung

gemeint ist der Wertverlust, den das Fahrzeug dadurch erleidet, dass die Verkehrsanschauung trotz Reparatur wegen möglicher versteckter MMängel nicht mehr bereit ist so viel zu zahlen. 

Wiederbeschaffungswert

Gemeint ist der Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt vor dem Unfall. 

Restwert

Gemeint ist der Wert des Fahrzeugs nach dem Unfall mit Unfallschäden. 

Das Vier-Stufen-Modell des BGH 

Wenn es um die Frage geht, wie genau der Geschädigte abrechnen kann, spielt das Sachverständigengutachten daher eine herausragende Rolle, denn erst nach Vorlage des Gutachtens stehen die rechnerischen Werte rund um den Schaden fest. Dabei sind immer beide Formen der möglichen Schadenbehebung zu vergleichen, nämlich Reparaturkosten (und streng genommen Wertminderung) auf der einen Seite und der Wiederbeschaffungswert (Wert des Fahrzeuges ohne Unfall), gegebenenfalls unter Abzug des Restwerts (Wiederbeschaffungsaufwand) auf der anderen Seite. Je nachdem wie die Werte zu gewichten sind ergeben sich vier Abrechnungsstufen und auf jeder Stufe verschiedene Möglichkeiten. 

4. Stufe: Reparaturkostenaufwand größer als 130 % des Wiederbeschaffungswertes

Bereits dann, wenn die Reparaturkosten die Wiederbeschaffungskosten überschreiten liegt „an sich“ ein Totalschaden vor, weil Reparatur nicht mehr wirtschaftlich ist und einen Verstoß gegen das Bereicherungsverbot darstellen würde (der Geschädigte würde durch die Reparatur, also eine gleichwertige Form der Schadenbehebung, mehr erhalten, als der Wert seines Fahrzeuges). Dies gilt erst Recht, wenn die 130 % Grenze überschritten wird. Es gibt nur einen exotischen Ausnahmefall zu der Regel, dass hier ein absoluter Totalschaden vorliegt und der Geschädigte nur Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand hat, den wir hier nicht problematisieren wollen. 

3. Stufe: Reparaturkostenaufwand zwischen 100 und 130 % des Wiederbeschaffungswertes

Liegt der Reparaturkostenaufwand über 100 % des Wiederbeschaffungswertes aber maximal bis 130 % des  Wiederbeschaffungswertes laut Gutachten, erlaubt der BGH dem Geschädigten ausnahmsweise die Reparatur (obwohl an sich unwirtschaftlich und ein Verstoß gegen das Bereicherungsverbot). Dafür muss der Geschädigte allerdings sach- und fachgerecht auf Basis des Gutachtens reparieren lassen und den Wagen noch mindestens sechs Monate tatsächlich nutzen. Ob die Höhe der Mietwagenkosten die Ermittlung der 130 % Grenze zu Fall bringen kann ist für 99 % der Fälle mit klarem Nein zu beantworten. Über exotische Ausnahmen berät Sie Ihr Anwalt. 

2. Stufe: Reparaturkostenaufwand größer oder gleich  100 % des Wiederbeschaffungswertes aber größer als der Wiederbeschaffungsaufwand

Hier hat der Geschädigte mehrere Möglichkeiten. Zum einen kann der Geschädigte tatsächlich reparieren lassen in einer Markenfachwerkstatt und die Reparaturkosten nebst Wertminderung gegen Vorlage der Rechnung verlangen. Der Geschädigte kann aber auch sich auszahlen lassen, um zum Beispiel ein neues Fahrzeug zu kaufen. Er erhält dann den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt. Zuletzt hat der Geschädigte die Möglichkeit sein Fahrzeug verkehrssicher teilzureparieren und den Wagen noch mindetens sechs Monate zu nutzen. Er bekommt dann zunächst den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt.  Nach Ablauf der sechs Monate kann er dann die Differenz zu den Nettoreparaturkosten nebst Wertminderung verlangen. 

1. Stufe: Reparaturkostenaufwand kleiner als der Wiederbeschaffungsaufwand

Da hier der Reparaturaufwand unter dem Wiederbeschaffungsaufwand liegen, erhält der Geschädigte hier nur die Reparaturkosten nebst Wertminderung.