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Neues Urteil zur Mehrwertsteuer bei der Wertminderung

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Mit Urteilen vom 16.07.2024 (VI ZR 205/23 und VI ZR 243/23) hat der BGH klargestellt, dass bei der Frage, ob die Wertminderung der Mehrwertsteuerpflicht unterliegt ganz anders gedacht werden muss. Es kommt nach Ansicht des BGH nicht darauf an, ob Mehrwertsteuer in der Wertminderung enthalten ist (dagegen spricht schon, dass kein Leistungsaustausch stattfindet), sondern schadenrechtlich relevant ist ausschließlich, ob ein Betrag, der einer Mehrwertsteuer entspräche, von der Leistung abgezogen werden muss, weil die Grundlage der Ermittlung brutto statt netto erfolgte. Nach Ansicht des BGH ist künftig unabhängig von der Frage, ob der Geschädigte zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht, immer ein Betrag in Höhe einer gedachten Mehrwertsteuer abzuziehen, wenn der Sachverständige die Wertminderung anhand von Bruttowerten ermittelt hat. Dieser wird also künftig darzulegen haben bereits in seinem Gutachten, ob die Mehrwertsteuer bei der Ermittlung der Wertminderung eine Rolle spielte, oder nicht.